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   FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08   

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https://dejure.org/2008,22675
FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08 (https://dejure.org/2008,22675)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 4 K 49/08 (https://dejure.org/2008,22675)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - 4 K 49/08 (https://dejure.org/2008,22675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VO Nr. 639/2003/EG Art. 1; ; VO Nr. 639/2003/EG Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. c; ; VO Nr. 639/2003/EG Art. 6 Abs. 2 lit. a; ; RL 91/628/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08
    Der erkennende Senat hat in diesem Kontext bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.01.2006, IV 73/04, [...]) u.a. geantwortet hat, dass die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist (Rz. 52).

    Der Europäische Gerichtshof hat nämlich zum einen in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) unmittelbar vor seiner Antwort auf die Vorlagefrage des Senats daran erinnert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 51).

    Zum anderen muss die Antwort des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens dieser EuGH-Entscheidung gelesen werden.

    Vor diesem tatsächlichen Hintergrund reduziert sich die Antwort des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) unter Rz. 52 auf die Erkenntnis, dass die zuständige Behörde im Rahmen des ihr nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 eingeräumten Ermessens, hat sich der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG nicht feststellbar auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt, die Ausfuhrerstattung (nur) versagen kann, wenn der in Rede stehende Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG so schwerwiegend ist, dass es geradezu verwunderlich ist, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nicht konkret beeinträchtigt wurde.

    Auch der Generalanwalt Mengozzi hat in seinem Schlussantrag vom 15.11.2007 (C-96/06, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm) auf die dritte Vorlagefrage des Senats ausdrücklich betont, dass ungeachtet der Schwierigkeiten, Anzeichen für Leiden zu entdecken, die die betreffenden Tiere während der Transportphasen erdulden, und Umstände auszumachen, die den von ihnen erlittenen Schaden oder zumindest die Gefährdung ihres Wohlbefindens beweisen (Rz. 45), die Erstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 nur versagt werden kann, soweit es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (Rz. 46).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08
    Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 09.04.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Abl. Nr. 93/10, im Folgenden: VO Nr. 639/2003) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, [...]) davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 639/2003 eingehalten werden.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.01.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06, [...]) klargestellt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 (Abl. Nr. 1 82/19), der Vorgängerverordnung zur Verordnung Nr. 639/2003, im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (Rz. 47).

    Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06, [...]) weiter ausgeführt - zum einen zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 44).

    Diese Erinnerung an eine der tragenden Feststellungen des Urteils vom 17.01.2008 (C-37/06, Rz. 44, [...]) erhellt, dass die zuständige nationale Behörde in den Fallgestaltungen der 2. Variante des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 stets eine Ermessensentscheidung zu treffend hat, in die auch die vom Gerichtshof vorgegebenen Ermessenserwägungen einzustellen sind.

  • FG Hamburg, 10.01.2006 - IV 3/02

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.01.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06, [...]) klargestellt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 (Abl. Nr. 1 82/19), der Vorgängerverordnung zur Verordnung Nr. 639/2003, im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (Rz. 47).
  • FG Hamburg, 23.01.2006 - IV 73/04

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08
    Der erkennende Senat hat in diesem Kontext bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06, [...]) auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.01.2006, IV 73/04, [...]) u.a. geantwortet hat, dass die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist (Rz. 52).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08
    Der in Rede stehende Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG konnte folglich - wie der Europäische Gerichtshof formuliert hat - "geheilt werden" (vgl. Urteil vom 17.01.2008, C-37/08, Rz. 44, [...]).
  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

    Der beschließende Senat hat das Urteil des Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) in der Folgezeit in der Weise in die gerichtliche Praxis umgesetzt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nicht automatisch zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, vielmehr hat die Behörde und somit das beklagte Hauptzollamt in jedem Fall nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Aufrechterhaltung, eine Kürzung oder Versagung der Erstattung zu entscheiden (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2008 - 4 K 49/08 -, Gerichtsbescheid vom 02.06.2008 - 4 K 14/08 -, sowie Urteil vom 20.05.2008 - 4 K 15/08 -).
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